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Strafbarkeit der Leugnung des Existenzrechts Israels

Strafbarkeit der Leugnung des Existenzrechts Israels

Admin
Innenpolitik
24. April 2026
7 Min. Lesezeit

Am 23. April 2026 präsentierten der hessische Ministerpräsident Boris Rhein und Justizminister Christian Heinz (beide CDU) in der Jüdischen Gemeinde Frankfurt einen Gesetzentwurf, der die Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel unter Strafe stellen soll.[1] Der Entwurf soll am 8. Mai 2026 – dem Jahrestag der Befreiung Deutschlands vom Nationalsozialismus – in den Bundesrat eingebracht werden.[2] Der Vorstoß ist nicht neu: Bereits 2023 scheiterte ein ähnlicher Entwurf der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an massiver verfassungsrechtlicher Kritik. Hessen hält nun aber an seinem ursprünglichen Ansatz fest und versucht, diesen juristisch besser zu untermauern.[3] 

I. Der Gesetzentwurf im Überblick: Was soll strafbar werden?
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Der Gesetzentwurf sieht vor, einen neuen Absatz 4 in § 130 StGB (Volksverhetzung) einzufügen. Die geplante Strafnorm lautet:[4]

„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft.“
Der neue Tatbestand würde damit systematisch neben den bestehenden Normen zur Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) und zur Holocaustleugnung (§ 130 Abs. 3 StGB) stehen.[4] Als Regelbeispiele nennt die Entwurfsbegründung:

— Parolen wie „From the river to the sea, Palestine will be free“ oder deren arabische Version, sofern der Kontext auf die Vertreibung oder Vernichtung des jüdischen Staatsvolkes abzielt[4]
— Die Parole „There is only one state, Palestine 48“[4]
— Die grafische Darstellung einer Landkarte des Nahen Ostens ohne Israel oder die israelische Flagge in einem Mülleimer[5]

Ausdrücklich nicht strafbar sein sollen die theologisch begründete Ablehnung des Staates Israel durch ultraorthodoxe Juden sowie die Forderung nach einer friedlichen Ein-Staaten-Lösung für alle Völker im Nahen Osten.[3]

II. Die verfassungsrechtliche Crux: Art. 5 GG und das Allgemeinheitsgebot
Die entscheidende Hürde ist Art. 5 Abs. 2 GG: Die Meinungsfreiheit darf nur durch „allgemeine Gesetze“ eingeschränkt werden. Ein allgemeines Gesetz ist eine Norm, die nicht eine bestimmte Meinung als solche verbietet, sondern dem Schutz eines anderen Rechtsguts dient.[6] Der Gesetzentwurf zielt jedoch gezielt auf eine spezifische Meinung – die Verneinung des Existenzrechts Israels – und ist damit nach klassischer Lesart kein allgemeines Gesetz.
Hessen stützt sich auf den sogenannten Wunsiedel-Beschluss des BVerfG von 2008.[6] Das Gericht ließ dort eine Ausnahme zu: Meinungen, die in direktem Widerspruch zur Verfassungsidentität der Bundesrepublik stehen, dürfen durch Sondergesetze verboten werden, weil das Grundgesetz bewusst als Gegenentwurf zur NS-Herrschaft konzipiert wurde.[1]
Die Entwurfsverfasser*innen argumentieren, die Leugnung des Existenzrechts Israels komme einer Holocaustleugnung gleich, da Israel als sichere Heimstätte für die Opfer und Nachfahren der Shoah gegründet wurde. Wer das Existenzrecht Israels verneine, verwerfe damit zugleich die aus dem Holocaust erwachsene Verantwortung der Bundesrepublik.[3]
Diese Argumentation bleibt gleichwohl angreifbar. Das BVerfG knüpfte die Wunsiedel-Ausnahme explizit an die historische Einzigartigkeit des Nationalsozialismus. Ob das Grundgesetz ebenso explizit als Gegenentwurf zur Leugnung des Existenzrechts Israels konzipiert ist, ist eine Frage, die das Gericht noch nicht entschieden hat.[6]
Hinzu kommt ein gravierendes Bestimmtheitsproblem: Welche Aussagen genau den Tatbestand erfüllen, bleibt im Gesetzentwurf offen. Justizminister Heinz räumte selbst ein, dass etwa die Parole „From the River to the Sea“ stets nach dem konkreten Kontext zu beurteilen sei.[2] Meron Mendel (Bildungsstätte Anne Frank) äußerte die begründete Sorge, dass eine unklare Grenzziehung die Rechtssicherheit untergrabe und antisemitische Einstellungen durch das Gefühl staatlicher Repression sogar verstärken könnte.[2]

III. Der politische Kontext: Symbolgesetzgebung oder notwendige Schutzlücke?
Die hessische Landesregierung begründet ihren Entwurf u.a. mit dem dramatischen Anstieg antisemitischer Vorfälle: Der Bundesverband RIAS registrierte 2020 noch 1.957 antisemitische Vorfälle bundesweit – 2024 waren es bereits 8.627, ein Anstieg um mehr als das Vierfache.[2]
Gleichwohl ist die Initiative nicht losgelöst vom politischen Kalkül zu betrachten. Bereits 2023 scheiterte Heinz’ Amtsvorgänger Poseck in der Justizministerkonferenz mit einem analogen Anliegen.[2] Der CDU/CSU-Bundestags-Entwurf von November 2023 scheiterte an massiver Sachverständigenkritik.[8] Hessen hält an einem Israel-spezifischen Sondertatbestand fest, obwohl selbst der Zentralrat der Juden eine allgemeinere Norm – einen „Aufruf zur Vernichtung von Staaten“ in einem neuen § 103 StGB – als verfassungskonformere Alternative vorgeschlagen hatte.[8]
Bemerkenswert ist zudem: Der Entwurf schützt ausschließlich UN-Mitgliedstaaten. Aufrufe zur Vernichtung Palästinas wären nicht erfasst, da Palästina keinen vollwertigen UN-Mitgliedsstatus hat.[7] Diese strukturelle Asymmetrie offenbart eine Ungleichbehandlung, die dem Anspruch einer universellen Schutzvorschrift widerspricht.

IV. Die Position der Gerechtigkeitspartei
Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer bekennt sich ausdrücklich und uneingeschränkt zur Bekämpfung des Antisemitismus in all seinen Erscheinungsformen. Antisemitismus ist kein Meinungsbeitrag – er ist Hass, der in Deutschland keinen Platz hat.
Gleichwohl muss ein Rechtsstaat auch bei der Bekämpfung von Hass die Grundsätze des Verfassungsrechts einhalten. Gesetze, die gezielt einzelne Meinungen unter Strafe stellen, ohne das Allgemeinheitsgebot des Art. 5 Abs. 2 GG zu erfüllen, gefährden langfristig die Meinungsfreiheit als solche. Ein Gesetz, das verfassungsrechtlich auf tönernen Füßen steht, schützt letztlich niemanden – es wird vor dem BVerfG scheitern.
Problematisch ist die selektive Konstruktion des Tatbestandes: Wenn der Aufruf zur Vernichtung eines Staates strafbar werden soll, muss diese Norm für alle Staaten gleichermäßen gelten. Eine Norm, die Palästina strukturell ausnimmt, ist keine allgemeine Norm – sie ist eine politische Aussage im Gewand eines Gesetzes.
Die bestehenden strafrechtlichen Instrumente – insbesondere § 130 StGB (Volksverhetzung) und § 140 StGB (Billigung von Straftaten) – bieten heute bereits erhebliche Handhabe gegen antisemitische Hetze. Was fehlt, ist nicht primär ein weiteres Sondergesetz, sondern deren konsequente Anwendung.

Unsere Forderungen
1.
      Antisemitismus konsequent bekämpfen – mit bestehenden, verfassungskonformen Mitteln: Die Bundesregierung muss die vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Straftatbestände sicherstellen – durch mehr Personal bei Staatsanwaltschaften und gezielte Fortbildung der Justiz.
2.     Keine verfassungswidrige Sondergesetzgebung: Jeder strafrechtliche Eingriff in die Meinungsfreiheit muss dem Allgemeinheitsgebot des Art. 5 Abs. 2 GG genügen. Die Gerechtigkeitspartei lehnt Entwürfe ab, die gezielt einzelne politische Positionen unter Strafe stellen, ohne diese verfassungsrechtliche Anforderung zu erfüllen.
3.     Gleicher Schutz für alle Völker und Staaten: Sollte ein Tatbestand gegen Aufrufe zur Vernichtung von Staaten geschaffen werden, muss dieser universell gelten – für Israel ebenso wie für Palästina und alle anderen Staaten. Asymmetrische Schutzgesetze sind mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar.
4.     Klare gesetzliche Tatbestandsbestimmtheit: Straftatbestände müssen dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) genügen. Normen, bei denen Gerichte im Einzelfall entscheiden müssen, ob eine verbreitete politische Parole strafbar ist, erfüllen diesen Anspruch nicht.
5.     Stärkung der Antisemitismus-Prävention: Neben dem Strafrecht braucht Deutschland eine massiv ausgeweitete Präventionsarbeit – in Schulen, Universitäten und im digitalen Raum. Die Bundesregierung muss entsprechende Programme dauerhaft und ausreichend finanzieren.

 Quellen
[1]  Hessische Landesregierung: Gesetzentwurf zur Leugnung des Existenzrechts Israels vorgestellt. Pressemitteilung, 23.04.2026. Online: https://hessen.de/presse/gesetzentwurf-zur-leugnung-des-existenzrechts-israels-vorgestellt

[2]  Hessenschau: Gesetzentwurf aus Hessen – Leugnung des Existenzrechts Israels soll strafbar werden. 23.04.2026. Online: https://www.hessenschau.de/politik/gesetzentwurf-aus-hessen-leugnung-des-existenzrechts-israels-soll-strafbar-werden

[3]  taz: Gesetzentwurf vorgestellt – Hessen will Israel schützen. 23.04.2026. Online: https://taz.de/Gesetzentwurf-vorgestellt/!6173373/

[4]  Wortlaut des geplanten § 130 Abs. 4 StGB-E, zitiert nach dem hessischen Gesetzentwurf (dokumentiert bei taz, a.a.O.)

[5]  news.de / dpa: Leugnung des Existenzrechts Israels soll strafbar werden. 23.04.2026. Online: https://www.news.de/politik/859549606/leugnung-des-existenzrechts-israels-soll-strafbar-werden/1/

[6]  Legal Tribune Online (LTO): Neue StGB-Norm „Leugnung des Existenzrechts Israels“? 23.04.2026. Online: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/hessen-israel-leugnung

[7]  LTO, ebd.: Zum Alternativvorschlag des Zentralrats der Juden und zur beschränkten Reichweite der hessischen Norm (nur UN-Mitgliedstaaten).

[8]  CDU/CSU-Gesetzentwurf Bundestag November 2023 mit Sachverständigenbedenken; dokumentiert bei taz, a.a.O.
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