Kein Krieg von deutschem Boden: Warum Deutschland die Nutzung von Ramstein für den Iran-Krieg stoppen muss
Spanien hat es vorgemacht: Madrid untersagt den USA die Nutzung seiner Militärbasen für Angriffe auf den Iran. Deutschland macht das Gegenteil – und wird zur logistischen Drehscheibe eines völkerrechtswidrigen Krieges. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz, den Zwei-plus-Vier-Vertrag und das Völkerstrafrecht.
Seit dem 28. Februar 2026 führen die USA und Israel einen militärischen Großangriff auf den Iran. Ziele sind unter anderem die Nuklearanlagen in Fordow, Natanz und Isfahan. [1] Der Angriff erfolgt ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates. Kein bewaffneter Angriff des Iran auf die USA oder Israel ging ihm unmittelbar voraus. Es handelt sich nach den Maßstäben des Völkerrechts um einen Angriffskrieg.
Und Deutschland? Deutschland macht mit. Nicht als Kriegspartei im formalen Sinne – aber als unverzichtbarer Ermöglicher. Die Ramstein Air Base in Rheinland-Pfalz, größter US-Luftwaffenstützpunkt außerhalb der USA, dient als zentrales logistisches Drehkreuz für die Operationen. Personal, Material, Kampfflugzeuge und Tankflugzeuge werden über Ramstein in Richtung Naher Osten verlegt. Bereits Wochen vor den Angriffen dokumentierten Luftfahrtexperten einen drastischen Anstieg der Flugbewegungen. Am 25. Januar 2026 landete erstmals eine EA-37B Compass Call – das modernste Flugzeug der US-Luftwaffe für elektronische Kriegsführung – auf europäischem Boden: in Ramstein. [1] [7]
Spanien zeigt, dass es anders geht
Spanien hat am 1. März 2026 unter Ministerpräsident Pedro Sánchez den USA die Nutzung der Militärbasen Rota und Morón de la Frontera für Angriffe auf den Iran ausdrücklich untersagt. Verteidigungsministerin Margarita Robles erklärte, den USA sei es „rundherum“ verboten worden, die Stützpunkte für diese Operationen zu nutzen. [2] Außenminister José Manuel Albares begründete die Entscheidung mit der Bindung an die UN-Charta und das bilaterale Verteidigungsabkommen. [4]
Sánchez selbst formulierte den Grundsatz klar: Man könne gegen ein Unrechtsregime sein und gleichzeitig gegen eine militärische Intervention, die außerhalb des Völkerrechts liege. [5]
Die Folge: Mindestens sieben bis neun US-Tankflugzeuge vom Typ KC-135 wurden von den spanischen Basen abgezogen – und nach Ramstein in Deutschland verlegt, um von dort die Luftbetankung für Kampfeinsätze gegen den Iran fortzusetzen. [4] [6]
Deutschland wird damit zum Ausweichstandort für genau die Operationen, die ein europäischer NATO-Partner aus völkerrechtlichen Gründen abgelehnt hat. Das ist nicht nur politisch beschämend – es ist rechtlich unhaltbar.
Was das Völkerrecht sagt
Das allgemeine Gewaltverbot in Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta ist die Grundnorm der internationalen Friedensordnung. Es untersagt jede militärische Gewaltanwendung zwischen Staaten. Es gibt nur zwei Ausnahmen: Zwangsmaßnahmen des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII und das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 bei einem bewaffneten Angriff. Beides liegt hier nicht vor. Der Angriff auf den Iran ist ein Präventivkrieg – eine Form der Gewaltanwendung, die nach geltendem Völkerrecht eindeutig rechtswidrig ist.
Darüber hinaus bestimmt Art. 16 des ILC-Entwurfs zur Staatenverantwortlichkeit, der als Kodifikation von Völkergewohnheitsrecht gilt: Wer einem Staat bei der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung wissentlich Hilfe leistet, ist selbst völkerrechtlich mitverantwortlich. [14] Deutschland weiß, dass die USA von Ramstein aus einen Angriff ohne UN-Mandat führen. Die Bereitstellung von Flughäfen, Logistik und Tankinfrastruktur erfüllt den Tatbestand der völkerrechtlichen Beihilfe.
Auch der gemeinsame Art. 1 der vier Genfer Abkommen von 1949 verpflichtet alle Vertragsstaaten – also auch Deutschland –, aktiv auf die Einhaltung des humanitären Völkerrechts hinzuwirken. Der Internationale Gerichtshof hat diese Pflicht im Mauergutachten (2004) und im Nicaragua-Fall (1986) bestätigt. [13] Deutschland verletzt diese Pflicht, wenn es die Infrastruktur für völkerrechtswidrige Operationen bereitstellt.
Was das Grundgesetz sagt
Die verfassungsrechtliche Lage ist eindeutig:
Art. 25 GG bestimmt, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind und den Gesetzen vorgehen. Das Gewaltverbot ist als zwingendes Völkerrecht (ius cogens) eine solche Regel.
Art. 26 Abs. 1 GG verbietet ausdrücklich Handlungen, die geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören – insbesondere die Vorbereitung eines Angriffskrieges. Dieses Verbot ist strafrechtlich bewehrt: § 80a StGB stellt das Aufstacheln zum Angriffskrieg unter Strafe, § 13 VStGB das Verbrechen der Aggression. Die wissentliche Bereitstellung logistischer Infrastruktur für einen Angriffskrieg kann als Beihilfe gewertet werden.
Art. 87a GG bindet den Einsatz der Streitkräfte an den Verteidigungsbegriff, der nicht weiter reichen kann, als das Völkerrecht es zulässt.
Der Zwei-plus-Vier-Vertrag (Art. 2) enthält die völkervertragliche Verpflichtung, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird und Waffen ausschließlich im Einklang mit der UN-Charta eingesetzt werden.
Ramstein ist deutsches Hoheitsgebiet – nicht amerikanisches
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass Deutschland keinen Einfluss auf die Nutzung von Ramstein habe. Das Auswärtige Amt hat auf parlamentarische Anfrage selbst bestätigt: Ramstein ist kein „extraterritoriales“ Gebiet der USA, sondern deutsches Hoheitsgebiet, das den US-Streitkräften lediglich zur Nutzung überlassen wird. [12]
Art. II Satz 1 des NATO-Truppenstatuts verpflichtet die Stationierungsstreitkräfte, das Recht des Aufnahmestaates zu achten. Art. 53 Abs. 1 des Zusatzabkommens stellt klar: Für die Benutzung überlassener Liegenschaften gilt grundsätzlich deutsches Recht. [11] Der Zwei-plus-Vier-Vertrag hat 1990 das Besatzungsrecht endgültig abgelöst – Deutschland besitzt volle Souveränität.
Die Bundesregierung hat die rechtlichen Instrumente, um die Nutzung von Ramstein für völkerrechtswidrige Operationen zu unterbinden. Dass sie es nicht tut, ist eine politische Entscheidung – keine rechtliche Unmöglichkeit. Spanien hat genau dies bewiesen.
Deutschland wird zum Ziel
Die Duldung hat nicht nur rechtliche, sondern auch sicherheitspolitische Konsequenzen. Der Iran hat bereits US-Militärbasen in Katar, Bahrain, Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten angegriffen. Ein britischer Stützpunkt auf Zypern wurde ebenfalls attackiert. [3] Ramstein – als öffentlich bekanntes Nervenzentrum der US-Operationen in Europa – rückt damit in den Fokus möglicher Gegenreaktionen.
US-Präsident Trump lobte Kanzler Merz bei dessen Washington-Besuch ausdrücklich dafür, dass Deutschland die Amerikaner „landen“ lasse. [3] Das mag in Teheran registriert worden sein. Die Bundesregierung hat aus Art. 2 Abs. 2 GG eine Schutzpflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern. Die wissentliche Inkaufnahme von Sicherheitsrisiken durch Beteiligung an einem völkerrechtswidrigen Konflikt verletzt diese Pflicht.
Kanzler Merz schweigt – und macht Deutschland zum Mittäter
Während Spaniens Sánchez völkerrechtliche Prinzipien verteidigt, erklärte Bundeskanzler Friedrich Merz, man werde die Partner „nicht über ihre Militärschläge gegen den Iran belehren“. [4] Über die Rolle Ramsteins: Schweigen. Damit macht sich Deutschland nicht nur politisch, sondern auch rechtlich zum Gehilfen eines Angriffskrieges – ein Verstoß gegen Art. 26 des Grundgesetzes, den Zwei-plus-Vier-Vertrag und das Völkerstrafgesetzbuch.
Unsere Forderungen:
1. Sofortige Untersagung der Nutzung von Ramstein für den Iran-Krieg
Die Bundesregierung muss ihre stationierungsrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten nutzen und jede militärische Operation auf deutschem Boden unterbinden, die Deutschland mittelbar an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg beteiligt. Spanien hat gezeigt, dass dies möglich ist. Deutschland muss diesem Beispiel folgen.
2. Keine Kriegsbeteiligung – weder direkt noch indirekt
Unser Parteiprogramm ist klar: Stopp aller Militäreinsätze im Ausland. Keine Rüstungslieferungen in Krisengebiete. Abrüstung, Diplomatie, Verteidigung – das sind die Leitlinien unserer Sicherheitspolitik. Die Bereitstellung logistischer Infrastruktur für einen Angriffskrieg ist das genaue Gegenteil von allem, wofür wir stehen. [15]
3. Verurteilung des völkerrechtswidrigen Angriffs auf den Iran
Wir fordern den Bundestag und die Bundesregierung auf, den Angriff auf den Iran als das zu benennen, was er ist: ein völkerrechtswidriger Präventivkrieg ohne UN-Mandat. Deutschland muss als Vermittler statt als Mitläufer auftreten.[15]
4. Politische Unabhängigkeit statt transatlantischer Hörigkeit
Unser Programm fordert die Orientierung der Außenpolitik an den Interessen Deutschlands und Europas, nicht an den militärischen Abenteuern anderer Mächte. Großspenden und Lobbyismus lehnen wir ab – auch den militärisch-industriellen Lobbyismus, der Deutschland in Konflikte hineinzieht, die nicht die unseren sind. Souveränität gegenüber anderen Staaten ist ein Kernpunkt unserer Partei. [15]
5. Strafbarkeit für Verantwortliche
Wir fordern, dass die strafrechtlichen Konsequenzen der Beteiligung an einem Angriffskrieg – auch in Form logistischer Unterstützung – konsequent geprüft werden. § 13 VStGB und § 80a StGB gelten auch für Amtsträgerinnen und Amtsträger. Unser Programm fordert bereits die Strafbarkeit von Waffenexporten in Kriegsgebiete für Politikerinnen und Politiker. Dasselbe muss für die Bereitstellung militärischer Infrastruktur gelten. [15]
6. Diplomatische Initiative statt militärischer Eskalation
Wir stehen für kluge und zähe Diplomatie, für Entspannungspolitik statt Konfrontation, für Abrüstung statt Aufrüstung. Die Bundesregierung muss sich auf europäischer und internationaler Ebene für einen sofortigen Waffenstillstand und eine diplomatische Lösung einsetzen – statt den Krieg durch logistische Unterstützung zu verlängern. [15]
Von deutschem Boden darf nur Frieden ausgehen. Das ist keine leere Formel – es ist geltendes Recht. Es steht im Grundgesetz, im Zwei-plus-Vier-Vertrag und im Völkerstrafgesetzbuch. Wer diesen Grundsatz missachtet, verstößt nicht nur gegen politische Prinzipien, sondern gegen die Rechtsordnung dieses Landes.
Quellenverzeichnis
[1] Berliner Zeitung (02.03.2026): „Militärschlag gegen Iran: Ohne diese US-Basis in Deutschland wäre der Angriff nicht möglich gewesen“. URL: berliner-zeitung.de
[2] Berliner Zeitung (03.03.2026): „Iran-Krieg: Spanien stellt sich gegen Trump, Ramstein rückt in den Fokus“. URL: berliner-zeitung.de
[3] Berliner Zeitung (05.03.2026): „Angriffe auf US-Stützpunkte: Hat der Iran bereits Ramstein im Visier?“. URL: berliner-zeitung.de
[4] nau.ch (03.03.2026): „Spanien verbietet Trump, Militärbasen zu benutzen“. URL: nau.ch
[5] SRF (04.03.2026): „Iran-Krieg: Spanien auf Kollisionskurs mit den USA“. URL: srf.ch
[6] Mallorca Magazin (03.03.2026): „Krieg gegen Iran: Spanien verbietet USA Nutzung seiner Militärbasen in Andalusien“. URL: mallorcamagazin.com
[7] Defence Network (27.01.2026): „EA-37B in Ramstein: Baldiger US-Angriff auf den Iran?“. URL: defence-network.com
[8] Austrian Wings (28.02.2026): „US-Verlegungen in Richtung Iran: Hochbetrieb auf der Ramstein Air Base“. URL: austrianwings.info
[9] BVerwG, Urt. v. 25.11.2020, Az. 6 C 7.19 (Ramstein-Drohnenurteil). URL: bverwg.de/251120U6C7.19.0
[10] BVerfG, Urt. v. 2025, Az. 2 BvR 508/21 (Verfassungsbeschwerde Ramstein-Drohnen). URL: bundesverfassungsgericht.de
[11] Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: NATO-Truppenstatut, Zusatzabkommen, Verwaltungsvereinbarungen. Ausarbeitung WD 3-416/08. URL: bundestag.de
[12] Antwort des Auswärtigen Amtes auf parlamentarische Anfrage, 14.05.2022 (Souveränität über Ramstein).
[13] IGH, Gutachten zur Rechtmäßigkeit der israelischen Mauer, 09.07.2004; IGH, Nicaragua v. USA, 27.06.1986.
[14] International Law Commission (ILC): Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts, 2001. Art. 16.
[15] Parteiprogramm der Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer, Stand 10.05.2025. URL: gerechtigkeitspartei.de/documents/programm.pdf